Frauengesundheit in Tenever

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Erklärung zur Barrierefreiheit

Wir bemühen uns, diesen Webauftritt oder mobile Anwendung barrierefrei zu machen. Die Erklärung zur Barrierefreiheit wird im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz verlangt. Die technischen Anforderungen zur Barrierefreiheit ergeben sich aus der BITV 2.0.

 

Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für den unter www.frauengesundheitintenever.de veröffentlichten Webauftritt im Auftrag der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

 

Wie barrierefrei ist das Angebot?

 

Dieses Angebot ist nur teilweise barrierefrei. Es werden nur teilweise die Anforderungen der BITV 2.0 erfüllt.

 

Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer von der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik Bremen am 15.06.2022 vorgenommenen Bewertung durch Vereinfachte Überprüfung ausgewählter Kriterien der EN 301 549. Die Kriterien der EN 301 549 entsprechen in weiten Teilen den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

 

Welche Bereiche sind nicht barrierefrei?

 

Diese Bereiche sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit mit BITV 2.0 Teilbereiche, die nicht oder noch nicht barrierefrei sind:

1.1.1 Textalternative für Nicht-Text-Inhalt, im Wesentlichen behoben.
1.4.3 Minimaler Kontrast von Text und Text-Bildern, im Wesentlichen behoben.

 

Unverhältnismäßige Belastung

 

Teilbereiche, die nicht barrierefrei gestaltet sind, da es eine unverhältnismäßige Belastung wäre (BremBGG § 13 (5)):

2.1.1 Alle Funktionalitäten über Tastatur bedienbar, mangelhaft
2.4.1 Wiederholte Blöcke umgehen, mangelhaft
2.4.3 Sinnvolle Fokus-Reihenfolge, mangelhaft
2.4.7 Tastatur-Fokus sichtbar, nicht bestanden
3.1.2 Sprache jedes Abschnitts/Satzes auslesbar, nicht bestanden
4.1.2 Name/Rolle der Bedienelemente durch Software auslesbar, Werte durch Software festgelegt, mangelhaft
11.7.1 Benutzerpräferenzen, nicht bestanden

 

Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt.

 

Die vollständige Umsetzung der Barrierefreiheit würde aktuell eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 1 BGG darstellen, da unsere Einrichtung u.a. auf Spenden angewiesen ist und derzeit Mittel für die Entwicklung einer neuen barrierefreien Website akquiriert – ein Vorhaben, das auch von der beauftragten Grafikerin empfohlen wurde.


Diese Erklärung wurde am 18.12.2025 erstellt bzw. überarbeitet.

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